
Bobcat D160S-9: Schwerlaststapler mit 16 Tonnen, Baureihe 10 bis 25 t
Bobcat D160S-9 kaufen: Schwerlaststapler mit 16.000 kg, 128,7 kW und kippbarer Kabine. Daten nach Datenblatt, Baureihe 10 bis 25 t, Video und FAQ.
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Bobcat D160S-9 kaufen: Schwerlaststapler mit 16.000 kg, 128,7 kW und kippbarer Kabine. Daten nach Datenblatt, Baureihe 10 bis 25 t, Video und FAQ.

Stapler nach Tonnen im Überblick: Gewicht, Maße und Einsatz von 3, 5, 8, 12, 16 und 25 t nach Bobcat-Datenblatt, mit Tabelle und Quelle in jeder Zeile.
Ein Gabelstapler braucht in Österreich mindestens einmal im Kalenderjahr eine wiederkehrende Prüfung. Zwischen zwei Prüfungen dürfen höchstens 15 Monate liegen (§ 8 AM-VO). Prüfen darf in der Regel eine fachkundige Person. Das Ergebnis steht in einem unterschriebenen Prüfbefund. Die Sichtprüfung des Fahrers vor der Schicht ersetzt diese Prüfung nicht. Verantwortlich ist der Arbeitgeber, der den Stapler einsetzt.
In der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) heißt der Gabelstapler Hubstapler. Er ist dort ein selbstfahrendes Arbeitsmittel (§ 2 Abs. 8 und 9 AM-VO). Für solche Arbeitsmittel schreibt § 8 Abs. 1 Z 14 AM-VO die wiederkehrende Prüfung vor. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die nach dem Kraftfahrgesetz prüfpflichtig sind. Der Antrieb spielt keine Rolle. Diesel, Gas und Elektro sind gleich betroffen, auch motorisch angetriebene Deichselstapler. Dasselbe gilt für Miet- und Gebrauchtgeräte. Die AM-VO greift, sobald Beschäftigte den Stapler benutzen (§ 2 Abs. 1 AM-VO). Betriebe der Land- und Forstwirtschaft zählt das Unternehmensserviceportal des Bundes nicht zu den betroffenen Unternehmen.
So rechnen Sie die Frist. Zwei Bedingungen gelten gleichzeitig. In jedem Kalenderjahr muss eine Prüfung stattfinden. Zwischen zwei Prüfungen dürfen höchstens 15 Monate liegen. Wurde Ihr Stapler im März 2026 geprüft, ist die nächste Prüfung spätestens im Juni 2027 fällig. Bei einer Prüfung im November 2026 ist es der Dezember 2027, weil auch 2027 ein Prüfjahr sein muss.
Tabelle: Prüfintervall und Rechtsgrundlage
| Prüfung | Wann sie fällig ist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Wiederkehrende Prüfung | Mindestens 1x im Kalenderjahr, höchstens 15 Monate Abstand | § 8 Abs. 1 Z 14 AM-VO |
| Prüfung nach außergewöhnlichem Ereignis | Zum Beispiel nach Umsturz, Kollision, Lastabsturz, Überlastung, Hitze, wesentlicher Änderung oder größerer Reparatur | § 9 AM-VO |
| Prüfung nach langem Stillstand | Stapler länger als 15 Monate nicht benutzt: vor der nächsten Verwendung | § 8 Abs. 7 AM-VO |
| Abnahmeprüfung vor der ersten Inbetriebnahme | Für Gabelstapler nicht vorgesehen. Ausnahme: Arbeitskorb am Stapler | § 7 Abs. 1 Z 8 AM-VO |
| Sichtprüfung durch den Fahrer | Vor jeder Benutzung | § 35 Abs. 3 Z 1 ASchG |
Eine Prüfung nach einem außergewöhnlichen Ereignis ersetzt die wiederkehrende Prüfung, die sonst fällig wäre (§ 8 Abs. 6 AM-VO).
Die Pflicht trifft den Arbeitgeber, der den Stapler einsetzt (§ 17 Abs. 2 und § 37 ASchG). Bei einem Mietstapler lassen Sie sich deshalb den letzten Prüfbefund zeigen. Am Einsatzort muss er vorliegen (§ 11 Abs. 3 AM-VO). Die Rechtstexte lesen Sie im RIS: Arbeitsmittelverordnung und ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, jeweils in der Fassung vom 11. Oktober 2026.
Zwei Prüfungen laufen nebeneinander. Der Fahrer schaut den Stapler vor der Schicht an. Eine fachkundige Person prüft ihn in festen Abständen gründlicher. Keine ersetzt die andere.
Tabelle: Sichtprüfung und wiederkehrende Prüfung im Vergleich
| Merkmal | Sichtprüfung vor Schichtbeginn | Wiederkehrende Prüfung |
|---|---|---|
| Wer prüft | Fahrerin oder Fahrer | Fachkundige Person |
| Wann | Vor jeder Benutzung | Mindestens 1x im Kalenderjahr, höchstens 15 Monate Abstand |
| Was | Offenkundige Mängel | Verschleißteile, Einstellung und Funktion sicherheitsrelevanter Bauteile |
| Nachweis | Kein Prüfbefund vorgeschrieben | Schriftlicher, unterschriebener Prüfbefund |
| Bei einem Mangel | Stapler nicht benutzen | Erst nach der Behebung, Ausnahme § 6 Abs. 3 AM-VO |
| Grundlage | § 35 ASchG | § 8 und § 11 AM-VO |
Sichtprüfung Gabelstapler: Das schreibt das Gesetz vor. Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass Beschäftigte vor der Benutzung prüfen, ob ein Arbeitsmittel offenkundige Mängel hat (§ 35 Abs. 3 Z 1 ASchG). Zeigt der Stapler Schäden, die die Sicherheit beeinträchtigen können, darf er nicht benutzt werden (§ 35 Abs. 1 Z 5 ASchG). Lösen sich Fahrer ab, geben sie Unregelmäßigkeiten verständlich weiter (§ 35 Abs. 3 Z 3 ASchG). Wer trotz Aufklärung und schriftlicher Aufforderung durch den Arbeitgeber oder das Arbeitsinspektorat vor der Inbetriebnahme nicht auf offenkundige Mängel achtet, riskiert eine Verwaltungsstrafe bis 250 Euro (§ 130 Abs. 4 Z 2 ASchG). Die ÖNORM M 9801 enthält einen Abschnitt „Kontrolle vor Inbetriebnahme“.
Das Gesetz spricht nur von offenkundigen Mängeln. Eine feste Liste gibt es nicht. In der Praxis sehen Fahrer meist diese Punkte an:
Wer den Stapler überhaupt fahren darf, regelt der Staplerschein.
Wer darf die wiederkehrende Prüfung durchführen? Für selbstfahrende Arbeitsmittel genügt eine geeignete fachkundige Person (§ 8 Abs. 3 AM-VO). Fachkundig ist, wer die nötigen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrung hat und eine gewissenhafte Durchführung bietet (§ 2 Abs. 3 AM-VO). Das kann auch ein Betriebsangehöriger sein. Die Auswahl verantwortet der Arbeitgeber. Wer intern prüft, hält Ausbildung und Erfahrung der Prüfperson am besten schriftlich fest. Ebenso zulässig sind Ziviltechniker, zugelassene oder akkreditierte Prüfstellen und Ingenieurbüros (§ 7 Abs. 3 AM-VO).
Eine Ausnahme gilt für Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz, zum Beispiel Kommissionierstapler. Dort reicht eine fachkundige Person allein nicht. Die wiederkehrende Prüfung muss nach § 8 Abs. 1 Z 17 und Abs. 3 AM-VO eine Person nach § 7 Abs. 3 AM-VO durchführen: ein Ziviltechniker, eine zugelassene oder akkreditierte Prüfstelle oder ein Ingenieurbüro. Daneben nennt § 8 Abs. 3 AM-VO die Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen nach § 7 Abs. 4 AM-VO. Für Arbeitskörbe am Stapler gelten strengere Regeln bei Abnahme und wiederkehrender Prüfung. Betreiben Sie ein solches Gerät, klären Sie vor dem Termin, wer prüfen darf. Für Standardstapler übernimmt die Servicewerkstatt von stapla die Prüfung herstellerübergreifend, egal wo Sie das Gerät gekauft haben.
Die AM-VO nennt Mindestinhalte (§ 8 Abs. 2). Der Prüfer kontrolliert den Zustand verschleißbehafteter Bauteile wie Bremsen, Räder und Tragmittel. Er prüft außerdem die Einstellung sicherheitsrelevanter Bauteile und testet deren Funktion, zum Beispiel bei Notausschaltvorrichtungen sowie Warn- und Signaleinrichtungen. Was darüber hinausgeht, richtet sich nach Gerät und Prüfnorm. Für Flurförderzeuge gibt es die ÖNORM M 9801 „Prüf- und Betriebsvorschriften“ (Ausgabe 2012). Laut Inhaltsverzeichnis gliedert sie sich in Fahrwerk, Hubwerk und Fahrerschutz sowie Beschilderung, Sicherheitseinrichtungen und elektrische Einrichtung. stapla prüft nach dieser Norm.
Tabelle: Checkliste Prüfumfang
| Bereich | Das schaut der Prüfer an | Grundlage |
|---|---|---|
| Bremsen | Betriebsbremse, Feststellbremse, Verschleiß | § 8 Abs. 2 Z 1, § 53 Abs. 2 AM-VO |
| Lenkung | Funktion und Zustand der Lenkung | § 53 Abs. 2 AM-VO, ÖNORM M 9801 |
| Räder und Fahrgestell | Bereifung, Radbefestigung, Rahmen | § 8 Abs. 2 Z 1 AM-VO, ÖNORM M 9801 |
| Hubgerüst und Tragmittel | Mast, Rollen, Ketten, Endbegrenzung der Hubbewegung | § 8 Abs. 2 Z 1, § 53 Abs. 6 AM-VO |
| Hydraulik | Zylinder und Leitungen auf Dichtheit | ÖNORM M 9801 |
| Gabeln und Anbaugeräte | Zinken auf Risse und Abnutzung, Befestigung | ÖNORM M 9801 |
| Fahrerschutz | Kabine oder Überrollschutz, Rückhaltesystem | § 53b Abs. 4 AM-VO |
| Sicherheitseinrichtungen | Hupe, Beleuchtung, Not-Halt, Sicherung gegen Unbefugte | § 8 Abs. 2 Z 3, § 53 Abs. 1 und 2 AM-VO |
| Beschilderung | Tragfähigkeit deutlich sichtbar angeschrieben | § 53 Abs. 5 AM-VO |
| Antrieb und Elektrik | Antrieb, bei Elektrostaplern Batterie, Kabel, Stecker | ÖNORM M 9801 |
Die Tabelle ordnet die Prüfpunkte nach Bauteilgruppen. Verbindlich sind die Mindestinhalte aus § 8 Abs. 2 AM-VO. Welche Punkte der Prüfer tatsächlich geprüft hat, steht im Prüfbefund unter „Angaben über die Prüfinhalte“ (§ 11 Abs. 2 AM-VO). Der Prüfer arbeitet die Punkte in fester Reihenfolge ab und hält jede Auffälligkeit einzeln fest, auch kleine. So lässt sich der Verschleiß über mehrere Prüfjahre nachvollziehen.
Die Prüfung ersetzt keine Wartung. Die Wartung hält das Gerät über die gesamte Nutzungsdauer in einem Zustand, der den Rechtsvorschriften entspricht (§ 38 ASchG). Die Prüfung bewertet die Betriebssicherheit des gesamten Geräts.
Was im Prüfbefund (oft Prüfprotokoll genannt) stehen muss. § 11 Abs. 2 AM-VO verlangt fünf Angaben:
Aufbewahrung. Sie bewahren den Prüfbefund bis zum Ausscheiden des Staplers auf, also über die gesamte Nutzungsdauer. Am Einsatzort muss der Befund oder eine Kopie vorliegen (§ 11 Abs. 3 AM-VO). Eine Prüfplakette am Stapler kann diese Kopie ersetzen, wenn sie vier Bedingungen erfüllt (§ 11 Abs. 3a AM-VO):
Den Prüfbefund selbst heben Sie trotzdem auf. Für selbstfahrende Arbeitsmittel kommt ein Wartungsbuch dazu. Darin tragen Sie die durchgeführten Wartungen und die gewarteten Teile ein (§ 16 Abs. 4 AM-VO).
Mängel: Darf der Stapler weiterfahren? Feste Mängelklassen kennt die AM-VO nicht. Sie regelt nur, was nach einem Befund mit dem Stapler geschieht:
| Befund | Darf der Stapler weiterfahren? | Grundlage |
|---|---|---|
| Kein Mangel | Ja | § 6 Abs. 1 AM-VO |
| Mangel festgestellt | Nein, erst nach der Behebung | § 6 Abs. 2 AM-VO |
| Mangel, Prüfer gibt Weiterbetrieb frei | Ja, mit schriftlicher Freigabe im Prüfbefund und Information der Beschäftigten | § 6 Abs. 3 AM-VO |
Wie ein Prüfer Mängel intern abstuft, legt kein Gesetz fest. Fragen Sie vor dem Termin, wie der Prüfbefund Mängel kennzeichnet und ob er eine Weiterbenutzung ausdrücklich bestätigt. Festgestellte Mängel beseitigen Sie unverzüglich (§ 17 Abs. 2 ASchG). Bis dahin überbrücken Sie den Betrieb mit einem Ersatzgerät, zum Beispiel wenn Sie kurzfristig einen Stapler mieten.
Folgen, wenn die Prüfung fehlt. Ohne die vorgeschriebene Prüfung darf der Stapler nicht benutzt werden (§ 6 Abs. 1 AM-VO und § 37 Abs. 7 ASchG). Verstöße gegen die Prüfpflichten sind Verwaltungsübertretungen. Der Strafrahmen liegt bei 166 bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall bei 333 bis 16.659 Euro (§ 130 Abs. 1 Z 14 und 16 ASchG). Das Arbeitsinspektorat fordert den Arbeitgeber zunächst schriftlich auf, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist herzustellen. Bei schwerwiegenden Übertretungen erstattet es auch ohne Aufforderung Anzeige (§ 9 ArbIG). Droht unmittelbar Gefahr für Leben oder Gesundheit, verfügt es per Bescheid unter anderem die Stilllegung von Maschinen (§ 10 Abs. 3 ArbIG).
stapla führt die wiederkehrende Prüfung österreichweit direkt bei Ihnen vor Ort durch. Das gilt für Bobcat und Combilift ebenso wie für jedes andere Fabrikat, denn die Werkstatt repariert und prüft grundsätzlich alle Marken. So läuft ein Prüftermin ab:
Was bei einem akuten Ausfall zwischen zwei Prüfterminen zu tun ist, erklärt der Ratgeber zum Stapler-Ausfall. Kaufen Sie ein Gebrauchtgerät bei stapla, übernimmt stapla auf Wunsch die Einschulung bei der Übergabe. Fragen Sie beim Kauf nach dem letzten Prüfbefund. So kennen Sie die nächste Frist vom ersten Tag an.
Staplerüberprüfung in Schärding, Eferding, Gmunden, Wels und Wels-Land. stapla hat sein Lager in Gleisdorf in der Steiermark und eine Niederlassung in Guntramsdorf in Niederösterreich. Die Prüfung findet trotzdem bei Ihnen im Betrieb statt, auch in diesen Regionen Oberösterreichs. Wann ein Techniker bei Ihnen sein kann, hängt von der Terminlage ab. Eine feste Anfahrtszeit sagt stapla nicht zu. Den Termin stimmen Sie mit stapla ab. Mehr zur Region lesen Sie auf der Seite Staplerprüfung in Oberösterreich.
Den Prüfservice gibt es genauso in der Steiermark und in Wien wie in den übrigen Bundesländern.
Tragen Sie den Prüftermin fest in Ihren Kalender ein: mindestens einmal pro Kalenderjahr, höchstens 15 Monate Abstand, mit unterschriebenem Prüfbefund (§ 8 und § 11 AM-VO). Die Sichtprüfung des Fahrers kommt vor jeder Schicht dazu. Wer fahren darf, regelt der Staplerschein. stapla prüft Ihren Stapler österreichweit bei Ihnen im Betrieb und erinnert Sie an die nächste Fälligkeit. Lohnt sich eine Reparatur nach dem Befund nicht mehr, finden Sie bei stapla Gebrauchtstapler ab Lager in Gleisdorf, Neugeräte von Bobcat und Combilift und für Neugeräte die Finanzierung mit 39 bis 84 Monaten Laufzeit.
Mindestens einmal im Kalenderjahr, und zwischen zwei Prüfungen dürfen höchstens 15 Monate liegen (§ 8 Abs. 1 AM-VO). Beide Bedingungen gelten gleichzeitig. Wurde der Stapler im November 2026 geprüft, ist die nächste Prüfung spätestens im Dezember 2027 fällig.
Staplerüberprüfung, Staplerprüfung und Sicherheitsüberprüfung meinen meist die wiederkehrende Prüfung nach § 8 AM-VO. Sie gilt für Hubstapler als selbstfahrende Arbeitsmittel (§ 8 Abs. 1 Z 14 AM-VO). Betroffen sind Diesel-, Gas- und Elektrostapler, auch motorisch angetriebene Deichselstapler, sobald Beschäftigte sie benutzen.
Nach außergewöhnlichen Ereignissen, zum Beispiel Umsturz, Kollision, Lastabsturz, Überlastung, großer Hitze, wesentlichen Änderungen oder größeren Instandsetzungen (§ 9 AM-VO). Diese Prüfung ersetzt die sonst fällige wiederkehrende Prüfung. Stand der Stapler länger als 15 Monate still, muss er vor der nächsten Verwendung geprüft werden (§ 8 Abs. 7 AM-VO).
Der Fahrer prüft vor der Benutzung, ob der Stapler offenkundige Mängel hat. Der Arbeitgeber muss das veranlassen (§ 35 Abs. 3 Z 1 ASchG). In der Praxis sehen Fahrer Reifen, Gabelzinken, Hubgerüst und Ketten an, achten auf Ölspuren und testen Bremse, Lenkung, Hupe und Licht. Einen Prüfbefund verlangt das Gesetz dafür nicht. Die Sichtprüfung ersetzt die wiederkehrende Prüfung nicht: Diese macht eine fachkundige Person nach den Mindestinhalten des § 8 Abs. 2 AM-VO und hält das Ergebnis in einem unterschriebenen Prüfbefund fest.
Eine geeignete fachkundige Person, auch ein Betriebsangehöriger (§ 2 Abs. 3 und § 8 Abs. 3 AM-VO). Ziviltechniker, zugelassene oder akkreditierte Prüfstellen und Ingenieurbüros dürfen ebenfalls prüfen (§ 7 Abs. 3 AM-VO). Bei Staplern mit hubbewegtem Fahrerplatz, etwa Kommissionierstaplern, reicht eine fachkundige Person nicht. Dort muss die wiederkehrende Prüfung eine Person nach § 7 Abs. 3 AM-VO durchführen: ein Ziviltechniker, eine zugelassene oder akkreditierte Prüfstelle oder ein Ingenieurbüro. Daneben nennt § 8 Abs. 3 AM-VO die Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen nach § 7 Abs. 4 AM-VO.
Prüfdatum, Name und Anschrift der prüfenden Person oder Bezeichnung der Prüfstelle, Unterschrift, Ergebnis und Angaben über die Prüfinhalte (§ 11 Abs. 2 AM-VO). Sie bewahren ihn bis zum Ausscheiden des Staplers auf. Am Einsatzort liegt der Befund oder eine Kopie vor, oder eine Prüfplakette, die § 11 Abs. 3a AM-VO erfüllt.
Grundsätzlich nein, erst nach der Behebung (§ 6 Abs. 2 AM-VO). Bei einer wiederkehrenden Prüfung gibt es eine Ausnahme. Der Prüfer hält im Prüfbefund schriftlich fest, dass der Stapler schon vor der Behebung wieder benutzt werden darf, und die betroffenen Beschäftigten kennen die Mängel (§ 6 Abs. 3 AM-VO). Feste Mängelklassen nennt die AM-VO nicht.
Der Stapler darf nicht benutzt werden. Verstöße gegen Prüfpflichten sind Verwaltungsübertretungen mit 166 bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit 333 bis 16.659 Euro (§ 130 Abs. 1 ASchG). Das Arbeitsinspektorat fordert zuerst zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands auf. Bei schwerwiegenden Übertretungen zeigt es direkt an (§ 9 ArbIG).
Ja. stapla prüft österreichweit direkt bei Ihnen im Betrieb, auch in diesen Regionen Oberösterreichs. Das Lager liegt in Gleisdorf, eine Niederlassung in Guntramsdorf. Wie schnell ein Termin möglich ist, hängt von der Terminlage ab. Eine feste Anfahrtszeit sagt stapla nicht zu. Mehr dazu steht auf der Seite Staplerprüfung in Oberösterreich.
Nein. Die Wartung hält den Stapler instand und wird im Wartungsbuch festgehalten (§ 38 ASchG, § 16 AM-VO). Die Sicherheitsüberprüfung ist die wiederkehrende Prüfung nach § 8 AM-VO mit Prüfbefund. Bei stapla lassen sich beide Termine verbinden.
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