Gesetzliche Pflichtausstattung nach AM-VO und ASchG
Grundlage ist das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) mit der konkretisierenden Arbeitsmittelverordnung (AM-VO). Für selbstfahrende Arbeitsmittel wie Stapler schreibt § 53 AM-VO funktionierende Bremsen, eine akustische Warneinrichtung (Hupe), passende Lenkung sowie bei Dunkel- oder Dämmereinsatz eine Beleuchtung der Fahrbahn vor. Reicht die direkte Sicht des Fahrers nicht aus, verlangt das Gesetz zusätzliche Hilfsvorrichtungen zur Sichtverbesserung — Spiegel oder Kamera, das Gesetz lässt offen, wie. § 53b AM-VO regelt den Kippschutz: Eine Schutzeinrichtung muss verhindern, dass der Stapler um mehr als eine Vierteldrehung kippt (das Fahrerschutzdach), zusätzlich ist eine Rückhalteeinrichtung (Sicherheitsgurt) nötig, wenn Fahrer beim Kippen eingeklemmt werden könnten. Bei Gabelstaplern mit Fahrer heißt das konkret: geschlossene Kabine, oder Kippschutz plus Gurt, oder Gurt allein, wenn das Kippen baulich auf 90 Grad begrenzt ist. Betreiberpflicht ist außerdem, diese Ausstattung funktionstüchtig zu halten.