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Rupert-Gutmann-Straße 5, 8200 Gleisdorf-Albersdorf

I. Allgemeines

1. Nachstehende Bedingungen gelten für alle Angebote und Vertragsabschlüsse von Stapla. Sie regeln das Vertragsverhältnis ausschließlich, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist; insbesondere sind abweichende Bedingungen des anderen Vertragspartners mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung nicht Vertragsinhalt. Diese Bedingungen gelten auch für die zukünftige laufende Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner, insbesondere auch für Ersatzteilverkäufe. Sie gelten insbesondere auch für Reparatur-, Service- und sonstige Vereinbarungen über Leistungen Staplas.

2. Jeder Vertragsabschluss kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von Stapla zustande. Dies gilt nicht für Reparatur-, Service- und sonstige Montageaufträge. Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden, Zusicherungen (insbesondere bezüglich Lieferterminen, Eigenschaften des Kaufobjektes) haben nur Gültigkeit, wenn sie von Stapla schriftlich bestätigt werden.

4. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis oder sonst aus der geschäftlichen Tätigkeit von Stapla entspringenden Ansprüche beider Teile, einschließlich der Frage des Zustandekommens und der Auflösung eines Vertragsverhältnisses, ist Wien; Stapla kann auch beim allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners klagen.

5. Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen ungültig sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des restlich Möglichen dem von den Parteien Beabsichtigten möglichst nahekommt.

II. Lieferung

1. Liefertermine und Lieferfristen sind mangels schriftlicher Zusage der Verbindlichkeit freibleibend.

2. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist vereinbart, so gilt er (sie) als eingehalten, wenn die Ware nicht später als sechs Wochen nach diesem Tag (nach dem Fristende) beim Käufer eintrifft. Lieferfristen beginnen mit Inkrafttreten des Kaufvertrages und Einigung über die Ausführungsart zu laufen.

3. Geht die Nichteinhaltung des Liefertermines oder der Lieferfrist auf Handlungen oder Unterlassungen des Käufers, auf Embargo, behördliche Anordnung, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Betriebsstillstand, Streik oder Aussperrung im Erzeugerwerk oder bei Stapla, auf das Ausbleiben von Zulieferungen Dritter an den Erzeuger oder an Stapla oder auf sonstige weder vom Erzeuger noch von Stapla zu vertretende Umstände zurück, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert oder der Liefertermin entsprechend hinausgeschoben; Stapla hat den Käufer von solchen Umständen baldmöglichst in Kenntnis zu setzen.

4. Ein von Stapla zu vertretender Lieferverzug berechtigt den Käufer nicht zum Rücktritt, es sei denn, die ursprüngliche Lieferfrist oder der ursprüngliche Liefertermin werden um mehr als sechs Monate überschritten; in letzterem Fall sind beide Vertragsteile zum Rücktritt berechtigt. Die Ausübung des Rücktrittsrechtes hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. In diesem Fall ist eine etwa geleistete Anzahlung dem Käufer zu erstatten.

5. Stapla haftet nur im Falle des verschuldeten Lieferverzuges, nur für nachgewiesene Schäden des Käufers und nur bis zu einem Betrag von höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.

6. Änderungen des Liefergegenstandes nach Konstruktion, Form, Ausführung und Farbe – ausgenommen grundlegende Änderungen – sind während der Lieferzeit vorbehalten. Die Angaben in Angeboten, Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten, Rechnungen und dgl. über Gewicht, Masse, Fassungs- und Leistungsvermögen, Farbe, Ausstattung, Ausführung, Betriebskosten und dgl. sind sofern sie nicht von Stapla ausdrücklich schriftlich verbindlich zugesichert wurden, als annähernd zu betrachten.

7. An allenfalls vom Käufer übergebenen Pläne und anderen Unterlagen erwirbt der Käufer kein Eigentums- und kein Urheberrecht und ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Stapla nicht berechtigt, die beschriebenen Objekte selbst herzustellen, oder durch Dritte herstellen zu lassen, die Zeichnungen zu vervielfältigen und Dritten zugänglich zu machen.

8. Der Käufer ist zur Übernahme der Ware verpflichtet, solange er nicht ein begründetes Rücktrittsrecht ausgeübt hat. Verweigert der Käufer die Übernahme, so kann Stapla die Ware auf Namen, Gefahr und Kosten des Käufers einlagern und versichern, und nach vorangegangener schriftlicher befristeter Aufforderung an den Käufer im Fall der Ergebnislosigkeit nach freiem Ermessen über die Ware verfügen. Stapla ist berechtigt, vom Tag der Versandbereitschaft für nicht abegnommene Ware Lagergeld in Höhe von 1/2 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu verlangen.

III. Zahlung

1. Die vereinbarten Preise gelten ab Zollfreizone bzw. ab Lager Stapla; alle Versandkosten, insbesondere die Kosten der Verpackung, des Transports, der Transportversicherung, Zoll und sonstige Eingangsabgaben trägt der Käufer.

2. Mangels anderer Vereinbarungen ist die Zahlung prompt nach Lieferung, unabhängig von Wareneingang und Fakturendatum fällig. Zahlungen sind spesenfrei in der Fakturenwährung am Erfüllungsort zu leisten.

3. Der Käufer ist nicht berechtigt, mit Gegenforderungen, die Stapla nicht schriftlich anerkannt hat, aufzurechnen.

4. Schecks, Wechsel und andere Anweisungen werden nur im Fall besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber entgegengenommen; Stapla ist zur Weitergabe (Diskontierung) berechtigt. Alle damit zusammenhängenden wie immer Namen habenden Spesen trägt der Käufer.

5. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer unbeschadet weitergehender Ansprüche von Stapla, Verzugszinsen in Höhe von 14 % p. a. zu bezahlen.

6. Ist die Zahlung des Kaufpreises in zwei oder mehreren Teilbeträgen vereinbart und tritt hinsichtlich eines Teilbetrages Verzug ein, so ist der gesamte Betrag sofort fällig. Das gleiche gilt, wenn der Käufer die Zahlung einstellt, ein Moratorium oder einen außergerichtlichen Ausgleich anstrebt, in sein Vermögen fruchtlos von wem immer Zwangsvollstreckung geführt wird, oder über sein Vermögen das gerichtliche Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird. In allen diesen Fällen ist Stapla berechtigt, fällige Lieferungen zurückzuhalten.

7. Die Ware bleibt Eigentum von Stapla bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche gegen den Käufer aus der bestehenden Geschäftsverbindung, insbesondere auch bezüglich Nebengebühren.

8. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts darf der Käufer keine wie immer geartete Verfügung über die Ware treffen, die das Eigentumsrecht von Stapla tatsächlich oder rechtlich einschränken könnte; insbesondere darf er die Ware weder veräußern noch verpfänden, zur Sicherung übereignen, vermieten oder sonst dritten Personen zum Gebrauch überlassen.

9. Der Käufer ist verpflichtet, jeden Zugriff Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren Stapla unverzüglich anzuzeigen und alles zur Abwehr erforderliche sogleich vorzukehren. Stapla ist berechtigt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere die Ware sogleich in Besitz zu nehmen. Dies gilt auch für den Fall der Einleitung eines gerichtlichen Ausgleichs- oder Konkursverfahrens. Die Kosten der von Stapla zur Wahrung des Eigentumsrechts zu unternehmenden Schritte trägt, wenn sie von Dritten nicht einbringlich sind, der Käufer.

10. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Ersatzteile oder Austauschmaschinen, die auf Grund der Gewährleistungspflicht von Stapla allenfalls geliefert werden.

11. Auf Verlangen Staplas hat der Käufer die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen ausreichend bei einer österreichischen Versicherung zu versichern, die Versicherung bis zum Wegfall des Eigentumsvorbehalts aufrecht zu erhalten, den Bestand und die Prämienzahlung nachzuweisen und die Polizze zugunsten von Stapla auf seine Kosten vinkulieren zu lassen.

IV. Gewährleistung

1. Stapla leistet bei Neusorten Gewähr dafür, dass die von ihm verkauften Erzeugnisse bei gewöhnlicher und ordnungsgemäßer Benutzung und Wartung während der Dauer von sechs Monaten, jedoch längstens für 100 Betriebsstunden ab Abnahme frei von Herstellungs- und Materialmängeln sind, die auf Umständen vor der Lieferbereitschaft zurückzuführen sind. Ordnungsgemäß ist die Benutzung und Wartung dann, wenn sie den dem Käufer übergebenden Anleitungen und Wartungsvorschriften entspricht. Als tägliche Betriebszeit sind acht Stunden zugrunde gelegt; bei längerer Benutzung an einem Tag verkürzt sich die Gewährleistungsfrist entsprechend.

2. Wenn Stapla Zusicherungen über Leistung oder Kraftbedarf gibt, basieren diese auf einer Außentemperatur von 20 Grad Celsius, ebenem, harten Boden und trockenem Wetter; sie gelten als eingehalten, wenn eine Toleranz von 10 % nicht über- bzw. unterschritten wird.

3. Der Käufer verliert alle Gewährleistungsansprüche, wenn er einen Mangel nicht binnen zehn Tagen nach dem Zeitpunkt anzeigt, an dem er erkennbar wurde; zur Fristwahrung genügt die Postaufgabe mit eingeschriebenen Brief. Er verliert die Gewährleistungsansprüche ferner, wenn er Veränderungen, insbesondere Reparaturen am Gerät durch andere Personen als Stapla oder die von Stapla bezeichneten befugten Gewerbsleute durchführen lässt.

4. Die Gewährleistungspflicht von Stapla ruht – bei Fortlaufen der Gewährleistungsfrist – solange der Käufer mit einer der ihm obliegenden Leistungen im Verzug ist.

5. Auf Grund der Gewährleistungspflicht hat Stapla die mangelhaften Teile unentgeltlich zu reparieren oder zu ersetzen. Stapla kann statt dessen nach eigener Wahl auf andere Weise, insbesondere durch fachgerechte Anleitungen zur Mängelbehebung oder durch Geldleistung die Gewährleistungspflicht erfüllen, wobei eine Geldleistung jedenfalls mit dem Kaufpreis begrenzt ist.

6. Ausgetauschte Teile verbleiben im Eigentum Staplas oder gehen in das Eigentum Staplas über.

7. Für auf Grund der Gewährleistungspflicht gelieferte Ersatzteile ist die Gewährleistungsfrist mit dem noch nicht abgelaufenen Teil der ursprünglichen Frist begrenzt.

8. Darüber hinaus leistet Stapla keine wie immer geartete Gewähr und haftet insbesondere nicht für Schäden infolge Nichtverwendbarkeit der Ware und nicht für Schäden, die dritte Personen erwachsen.

9. Ob und wieweit bei Verkauf gebrauchter Geräte Gewähr geleistet wird, richtet sich nach der Vereinbarung im Einzelfall.

10. Die Gewährleistung bei Reparatur-, Service- und sonstigen Montagearbeiten richtet sich nach dem folgenden Punkt V.

V. Reparatur-, Service- und sonstige Montagearbeiten

1. Mangels abweichender Vereinbarung im Einzelfall und abweichender Regelung in diesen Geschäftsbedingungen gelten die Bedingungen für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, herausgegeben vom Fachverband der Fahrzeugindustrie Österreichs, in der jeweils geltenden Fassung.

2. Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Bei anderen Kostenvoranschlägen kann der Umfang der Arbeiten ohne Rückfrage bis zu 20 % des Voranschlages überschritten werden. Wird nach Abgabe eines Kostenvoranschlages ein Auftrag nicht erteilt, so ist Stapla berechtigt, einen Pauschalbetrag von 1 % der Voranschlagssumme zu verrechnen; sind die mit der Erstellung des Kostenvoranschlages verbundenen Kosten Staplas nachweislich höher, so können diese verrechnet werden.

3. Führt Stapla konstruktive Änderungen durch, so verbleiben die ausgetauschten Teile im Eigentum Staplas, oder gehen in das Eigentum Staplas über.

4. Zeitangaben über die voraussichtliche Leistungsdauer sind unverbindlich. Stapla haftet nicht für die Einhaltung bekannt gegebener Fertigstellungstermine, wenn nicht ausdrücklich schriftlich ein bestimmter Zeitpunkt für die Fertigstellung zugesagt wurde.

5. Die Berechnung der Kosten für Reparatur-, Service- und sonst. Montagearbeiten erfolgt zu den am Tage der Arbeit gültigen Sätzen und zwar sowohl für verwendetes Material als auch für Arbeitszeiten etc. Maßgebend für die Berechnung der Zahl der Arbeitsstunden ist der Montageauftrag, daneben gelangen die jeweils geltenden Sätze für Auslöse, Fahrstunden und Kilometergeld zur Verrechnung. Werden keine Wegzeit- und keine Fahrt-km im Montageauftrag angeführt, erfolgt eine angemessene Berechnung der Fahrkosten. Wartezeit gilt als Arbeitszeit. Geleistete Überstunden werden zu den geltenden Sätzen, sonstige Auslagen nach Aufwand verrechnet. Für Austauschteile wird grundsätzlich der volle Preis verrechnet. Erst nach Entscheidung Staplas, ob der Teil instand gesetzt werden kann, erfolgt eine Gutschrift in der Höhe des Wertes des defekten Teiles. Ob ein Garantiefall vorliegt, kann nicht sofort entschieden werden, daher werden grundsätzlich alle Arbeiten und Teile berechnet und nach Anerkennung eines Garantiefalls eine entsprechende Gutschrift erteilt. In beiden Fällen ist jedoch die Rückgabe oder Einsendung der defekten oder beanstandeten Teile unbedingt erforderlich.

6. Die Monteure sind nicht berechtigt, verbindliche Erklärungen im Namen von Stapla, insbesondere über Termine, Gewährleistungsansprüche etc. abzugeben, oder Zahlungen für Stapla in Empfang zu nehmen, oder Vereinbarungen über Zahlungstermine, Teilzahlungen etc. zu treffen.

VI. Produkthaftung

1. Allfällige Ersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz BGBI. Nr. 99/1988 und allfällige Ersatzansprüche aus anderen Rechtsgründen für Schäden, welche auf Fehler des Produktes zurückzuführen sind und nicht durch grobe Fahrlässigkeit von Stapla verursacht wurden, sind ausgeschlossen, soweit es sich um Sachschäden handelt, welche im Vermögen eines Unternehmers im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes eintreten.

2. Um allfällige Fehler und Schäden am Produkt oder durch das Produkt auszuschließen, darf das Produkt nur bestimmungsgemäß und in Übereinstimmung mit den übergebenen Bedienungsanleitungen verwendet werden. Die empfohlenen Service- und Wartungsarbeiten müssen zu den empfohlenen Terminen durchgeführt werden. Arbeiten am Produkt dürfen nur von Stapla oder von durch Stapla autorisierten Fachfirmen durchgeführt werden. Es dürfen nur Original-Ersatzteile und Original-Zusatzteile verwendet werden. Bei Nichtbeachtung dieser Vertragsbestimmungen haftet Stapla nicht für Schäden am Produkt oder durch das Produkt.

VI. Sonstiges

Hilfsweise gelten für das Vertragsverhältnis, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart oder in diesen Geschäftsbedingungen oder den Bedingungen für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen nichts anderes festgelegt ist, die allgemeinen Lieferbedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs in der jeweils geltenden Fassung.

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